Allgemeine Geschäftsbedingungen der COMPU-HOUSE GmbH im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern
(Stand Juni 2011)

§ 1 Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung der COMPU-HOUSE GmbH (nachfolgend: COMPU-HOUSE), Abt-Knauer
Str. 3a, 96260 Weismain (Amtsgericht Coburg HRB 3101) und ihren Kunden für alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote.
2. Die AGB werden bei Vertragsschluss nach § 2 vereinbart und gelten in ihrer jeweils aktuellen
Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals
ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie dienen allein der Aufforderung des Kunden
zur Abgabe eines Angebotes, dessen Annahme wir uns vorbehalten. Der Auftrag gilt dann als
angenommen, wenn COMPU-HOUSE ihn schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausführt.
Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche
Auftragsbestätigung von COMPU-HOUSE.
2. Die Mitarbeiter von COMPU-HOUSE sind nicht befugt, Zusagen, Nebenabreden oder
Rabattvereinbarungen zu treffen. Diese werden nur bei Zustimmung durch die Geschäftsleitung in
schriftlicher Form anerkannt.

§ 3 Lieferungen und Leistungen
1. Liefer- und Leistungstermine – im folgenden vereinfachend „Liefertermin“ genannt – gelten
ausschließlich in schriftlicher Form als verbindlich zugesagt. Kann ein Liefertermin nicht
eingehalten werden, kann der Kunde erst nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Fristsetzung bei
COMPU-HOUSE.
2. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrungen, Personalmangel, Mängeln an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden.
Dauert die Behinderung länger als 1 Monat, ist der Geschäftspartner nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und
unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu
verlangen.
3. Soweit zumutbar, bleibt das Recht zu Teillieferungen/Teilleistung und deren Fakturierung COMPUHOUSE
ausdrücklich vorbehalten.
4. COMPU-HOUSE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine zu versendende Ware auf Kosten des
Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme
der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 4 Gefahrübergang und Annahmeverzug
1. Bei sämtlichen Lieferungen, hierunter fallen auch Rücksendungen reparierter Ware, geht die
Transportgefahr mit Absendung bzw. mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, dessen
Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über.
2. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden, hat COMPU-HOUSE nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Untergang und der Verschlechterung der
Sache geht im Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, kann
COMPU-HOUSE die dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen, die für das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes
entstanden sind.
4. Soweit die Erbringung einer Werkleistung geschuldet ist, ist die Abnahme des Werkes gem. § 640
BGB maßgeblich für den Gefahrübergang. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das
Werk nicht innerhalb einer von COMPU-HOUSE gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu
verpflichtet ist.

§ 5 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
ab Lager bzw. ab Filiale. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten gehen zu
Lasten des Kunden. Für Serviceleistungen und Reparaturen sind die jeweils gültigen Preislisten
heranzuziehen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung in Form
der Rechnungsstellung getroffen worden ist. Rechnungen für Servicedienstleistungen, Ersatzteile
und Reparaturen sind zahlbar sofort rein netto Kasse, wenn nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung in Form der Rechnungsstellung getroffen worden ist. Wechsel und Schecks werden
lediglich erfüllungshalber angenommen.
2. Bei Zahlungsverzug ist COMPU-HOUSE berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
jeweils gültigen Basiszins zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. COMPU-HOUSE hat außerdem das Recht,
noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu erbringen.
3. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich bei Ansprüchen
aus demselben Rechtsverhältnis.
4. Information über den Wechsel der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum 01.08.2013. Wir nutzen eine verkürzte Vorankündigungsfrist
von 7 Tagen.

§ 7 Gewährleistung und Garantie
1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Übergabe die (Teil)Leistung diese zu überprüfen und
auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Ein
Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Gefahrübergang schriftlich bei uns eingegangen sind. Gewährleistungsansprüche sind danach
ausgeschlossen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ergänzend wird auf § 377 HGB
Bezug genommen.
3. Mängel und Schäden, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Verwendung,
Nichtbeachtung von Anwenderhinweisen, Bedienungsfehlern oder äußere Einflüsse entstehen, sind
von der Gewährleistung nicht umfasst.
4. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist COMPU-HOUSE nach
seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache zu leisten. Schlägt die Beseitigung des Mangels zweimal fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht
erkannt, so hat er die COMPU-HOUSE entstandenen Aufwendungen für die unberechtigte
Mängelrüge zu ersetzen.
6. Bei einer Garantiezusage durch den Hersteller kann der Kunde insoweit nur diesen in Anspruch
nehmen. COMPU-HOUSE erklärt sich bereit, solche Ansprüche des Kunden dem Hersteller
gegenüber geltend zu machen. Sämtliche durch den Anspruch anfallenden Kosten (Versand,
Verpackung etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
7. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig
verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache. Für gebrauchte Geräte
ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Eine Gewährleistung / Garantie kann für Zukauf-Software , gleich welcher Art, nicht übernommen werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller COMPU-HOUSE jetzt oder künftig gegen den Kunden
zustehenden Ansprüche, behält sich COMPU-HOUSE das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt von COMPUHOUSE
hinweisen und COMPU-HOUSE unverzüglich schriftlich informieren.

§ 9 Haftung
1. COMPU-HOUSE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der wesentlichen
Vertragspflichten bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
2. Eventuelle Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. COMPU-HOUSE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Hard- und
Softwareinstallation oder –pflege jeder Eingriff in ein EDV-System eine Gefährdung der dort
enthaltenen Daten darstellt. Aus diesem Grund ist der Kunde verpflichtet, vor einem Eingriff in das
jeweilige EDV-System bzw. vor auftragsgemäßen Einsatz durch COMPU-HOUSE, für eine
ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Der Kunde ist alleinverantwortlich für den
ordnungsgemäßen, fehlerfreien und vollständigen Zustand der Datensicherung.
4. Im Falle unserer Inanspruchnahme aus Gewährleistung, Garantie oder Haftung ist ein etwaiges
Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender, nicht dem Stand
der Technik entsprechender Datensicherung. Insoweit ist bei Datenverlust die Haftung auf den
Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen
Daten auf der Anlage des Kunden wieder herzustellen.

§ 10 Datenschutz
1. COMPU-HOUSE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, das im Rahmen der
Auftragsausführungen unter Umständen auch ein Zugriff auf sensible Daten, wie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, notwendig ist.
2. COMPU-HOUSE verpflichtet sich, Informationen oder Unterlagen des Kunden, die als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche
erkennbar sind, geheim zu halten. Insbesondere werden die Mitarbeiter von COMPU-HOUSE
demgemäß unterwiesen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet.
3. COMPU-HOUSE ist unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) berechtigt, Daten des Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies
für die übliche Durchführung des Geschäfts erforderlich ist. Der Geschäftspartner erteilt
hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

§ 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz von COMPU-HOUSE.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist
ausschließlich der Sitz von COMPU-HOUSE, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer
Gerichtsstand vorgeschrieben ist. COMPU-HOUSE ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts
und unter Ausschluss des UN-Rechts vom 11.04.1980.

§ 12 Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen
werden durch Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem tatsächlichen Willen der
Parteien am nächsten kommt, ersetzt.
2. Widersprechen sich Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners und
Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COMPU-HOUSE, erkennt der
Geschäftspartner ausdrücklich die alleinige Geltung der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender
Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Der
Geschäftspartner bestätigt die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage der
Geschäftsbeziehungen durch Bestellung der Ware und widerspruchslosen Entgegennahme des
Angebots und der Auftragsbestätigung. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung
zwischen COMPU-HOUSE und dem Geschäftspartner.